In seiner Entscheidung vom 05.09.2024 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Zürich (Abteilungspräsidentin des Gerichts als Vorsitzende Richterin) in rechtswidriger Weise rechtliches Gehör im Sinne des Art. 29 BV verletzt hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde vom Schweizer Bundesgericht aufgehoben.