Immer mehr Schülerinnen und Schüler entscheiden sich entweder das Langzeitgymnasium oder das Kurzzeitgymnasium zu besuchen, um später ein universitäres Studium absolvieren zu können. Da die Maturitätsquote im als Beispiel benannten Kanton Zürich unter 20% liegt sind die Anforderungen an die schulischen Leistungen entsprechend hoch. Durch den zunehmend hohen Druck kommt es zunehmend zu einer Prüfungsanfechtung im Zusammenhang mit Prüfungen, die von den Kantonsschulen durchgeführt werden.
Die Kantonsschulen sind kantonale Institutionen. Aus diesem Grund sind die Verfahren bei einer Prüfungsanfechtung zunächst kantonal geregelt. Je nach Kanton kann das Verfahren unterschiedlich organisiert sein.
In der Regel wird bei einer Prüfungsanfechtung erstinstanzlich ein Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons durchgeführt. Dabei sind insbesondere bei der Berechnung der Frist einige juristische Besonderheiten zu berücksichtigen. Es können insbesondere Verfahrensfehler und Grundrechtsverletzungen, wie beispielsweise die Missachtung der Chancengleichheit, oder bewertungsspezifische Fehler gerügt werden.
Die Probezeit an den Kantonsschulen ist je nach Kanton und Schule unterschiedlich geregelt. In der Regel dauert diese ein Semester ab Schulantritt. Innerhalb der Probezeit werden verschiedene mündliche und schriftliche Leistungen bewertet.
Die Schülerinnen und Schüler werden zum Ende des Semesters in der Regel nach dem Probezeitkonvent durch die Klassenlehrer/innen über den Beschluss informiert. Die dann laufende Rekursfrist ist in der Regel sehr kurz. Die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner sollten bei Bedarf wegen des Zeitdrucks möglichst zeitnah kontaktiert werden.
Es können Verfahrensfehler und bewertungsspezifische Fehler gerügt werden
Die Zusammenstellung der maturrelevanten Prüfungsfächer ist je nach Kanton, Schule und gewähltem Profil unterschiedlich. Allerdings setzt sich das Maturitätszeugnis in der Regel aus mündlichen und schriftlichen Prüfungen zusammen. Eine Prüfungsanfechtung der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung ist möglich.
Auch hier können Verfahrensfehler und bewertungsspezifische Fehler gerügt werden