Falls Sie Ihre Prüfung nicht bestanden haben oder mit deren Ergebnis nicht zufrieden sind, können Sie das Prüfungsergebnis unter Hinzuziehung der Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner mit einem Rekurs anfechten. Das gilt auch, wenn Ihnen in einer Prüfung ein Plagiat bzw. ein Täuschungsversuch vorgeworfen wird. Insoweit sind formelle und materielle Fehler angreifbar. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben sich auf das Prüfungsrecht spezialisiert und werden Sie im Rekursverfahren kompetent vertreten.
Mit dem Rekurs wird ein Rechtsbehelf bezeichnet, mit welchem ein Anfechtungsobjekt vor einer dafür zuständigen Instanz angefochten werden kann. Alternativ oder kumulativ können im Prüfungsrecht in der Schweiz eine Beschwerde oder eine Einsprache vorgesehen sein. Dabei gibt es nicht nur einen Rekurs schriftliche Prüfung oder einen Rekurs mündliche Prüfung – es können im Schweizer Prüfungsrecht vielmehr auch anderweitige Leistungsnachweise angefochten werden. Ein Rekurs ist im Prüfungsrecht der Schweiz nicht nur bei Prüfungen an Hochschulen oder Universitäten möglich, begrenzt, sondern kann auch bei Maturaprüfungen oder Staatsexamina sowie sonstigen Prüfungen erfolgen.
Da der Rekurs im Prüfungsrecht Schweiz ein rechtsgültiges Dokument darstellt, müssen einige formale Kriterien erfüllt werden. Der Rekurs muss grundsätzlich in Briefform auf Papier verfasst und in zweifacher Ausführung ausgedruckt werden. Damit das Dokument rechtsgültig ist, muss es unterschrieben und mit Ort sowie Datum versehen werden.
Bevor ein Rekursverfahren eingeleitet wird, ist zu prüfen, ob die Berechtigung für einen Rekurs besteht. Das Rekursverfahren wird individuell von den Kantonen bzw. von den einzelnen Institutionen geregelt, wobei die Verfahrensvorschriften in der Regel zumindest sehr ähnlich sind. Soll ein Prüfungsentscheid angefochten werden, muss also zunächst das anwendbare Reglement beachtet werden. Im Reglement stehen Fristen, Formvorgaben und die für den Rekurs zuständige Instanz. Damit Ihr Rekursverfahren frist- und formgerecht erfolgen kann, sollten Sie schnellstmöglich Dr. Heinze & Partner als Spezialisten für Prüfungsrecht kontaktieren.
Einen Rekurs darf eine Person erheben, die Adressatin des Prüfungsentscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung nachweisen kann. Ein solches ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Rekurrierenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflussbar ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Anfechtung einer Prüfungsnote keinen Einfluss auf den Gesamtabschluss oder auf die Zahl der Wiederholungsversuche hat.
Die Anfechtungsobjekte bei einem Rekurs im Rahmen einer Prüfungsanfechtung bilden überwiegend Verfügungen bzw. Entscheide (Art. 44 VwVG, Art. 31 VGG, Art. 82 lit. A BGG) - nicht aber einzelne Prüfungsnoten.
Nebst einem Plagiatsvorwurf und dem Vorwurf eines allfälligen Täuschungsversuches gibt es weitere Konstellationen der Prüfungsanfechtung im Rekursverfahren. Die Voreingenommenheit eines Prüfers, Störungen während der Prüfungszeit, willkürliche Bewertungen oder Änderung der Prüfungsaufgaben sind nur einige der möglichen Fehlerquellen, die mit einem Rekurs im Prüfungsrecht anfechtbar sind. Dabei ist grundsätzlich zwischen formellen und materiellen Fehlern zu unterscheiden. Formelle Fehler im Prüfungsrecht der Schweiz betreffen das Prüfungsverfahren und sind so früh wie möglich zu rügen. Die materiellen Fehler im Prüfungsrecht der Schweiz, die gerügt werden können, betreffen den Inhalt der Prüfung. Ob und gegebenenfalls welche Fehler in Ihrem Rekursverfahren gerügt werden können, werden Ihnen die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner gerne erläutern.
Formelle Fehler im Rekursverfahren Prüfungsanfechtung Schweiz
Materielle Fehler im Rekursverfahren Prüfungsanfechtung Schweiz
Wenn fremde Gedanken in die eigene Arbeit übernommen werden, ohne dass dies zum Beispiel mittels Quellenangabe/Zitat vermerkt wird (Art. 25 URG), handelt es sich um ein Plagiat. Ein Plagiat ist aber nicht nur anzunehmen, wenn fremde Textabschnitte wörtlich übernommen wurden (zum Beispiel mittels «copy paste»), sondern auch, wenn der fremde Text nur paraphrasiert oder leicht abgeändert wurde. Prüfungsrechtlich sind bei Plagiatsvorwürfen allerdings auch die Schwere und der Umfang der plagiierten Ausführungen in Abgrenzung zum lediglich nicht ordentlichen wissenschaftlichen Arbeiten relevant.
Eine Täuschung ist prüfungsrechtlich anzunehmen, wenn der Betroffene eine Prüfungsleistung als eigenständig ausgibt, obwohl diese unter prüfungsrechtlichen Voraussetzungen mit fremder Hilfe erbracht oder sogar vollständig durch Dritte geleistet wurde. Prüfungsrechtlich unzulässig sind zum Beispiel das Mitführen bzw. die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, so dass daraus ein Vorwurf der Täuschung entstehen kann. Welche Hilfsmittel erlaubt sind und welche nicht, wird in der Regel auf einem Hilfsmittelmerkblatt bekannt gegeben. Der Versuch der Täuschungshandlung beginnt grundsätzlich bereits mit Betreten der Prüfungsräume. Wird beispielsweise das unerlaubte Hilfsmittel noch vor Betreten der Prüfungsräume verloren oder entsorgt, ist kein Täuschungsversuch anzunehmen. Der Prüfling muss im Falle eines Täuschungsversuches nicht zwingend um die Unrechtmässigkeit seiner Handlung wissen und die unerlaubten Hilfsmittel oder die fremde Hilfe vorsätzlich mitnehmen bzw. verwenden, da ein Anscheinsbeweis auch bei unverschuldetem Mitführen regelmäßig schwer widerlegbar sein wird.
Ein Prüfer kann beispielsweise dann voreingenommen sein, wenn zwischen dem Prüfer und dem Prüfling bereits eine Konfliktsituation bestanden hat oder weiterhin besteht. Ist eine solche Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Prüfers im Prüfungsrecht bereits vor der Prüfung erkennbar und ist bekannt, welcher Prüfer für die Prüfung zuständig ist, sollte dieser Umstand bereits vor der Prüfung gerügt werden. Entsteht eine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit erst während der Prüfung oder ist der Prüfer nicht vor Prüfungsbeginn bekannt, sollte die Befangenheit spätestens unmittelbar nach der Prüfung gerügt werden. Damit ihr Rekurs fristgerecht und formgültig eingereicht wird, ist es ratsam die Spezialisten für Prüfungsanfechtung Dr. Heinze & Partner frühestmöglich zu kontaktieren.
Eine willkürliche Bewertung der Prüfung ist gegeben, wenn der Prüfer Punkte nicht vergibt, obwohl die Lösung des Prüflings vertretbar ist. Willkürlich ist eine Bewertung auch, wenn nicht ersichtlich ist, wie die Punktezusammensetzung erstellt wurde bzw. welche Aspekte positiv und welche negativ gewertet wurden. Allfällige Punktabzüge müssen sich auch aus der Bewertung ergeben. Ebenso willkürlich ist eine Bewertung im Prüfungsrecht der Schweiz, wenn vergleichbare Antworten zu verschieden hohen Punktzahlen bei den verschiedenen Studierenden führen.
Darüber hinaus gibt es eine Vertretbarkeitskontrolle, so dass alles vertretbaren Lösungen derart berücksichtigt werden müssen, dass vertretbare Lösungen nicht negativ gewertet werden dürfen. Die Spezialisten für die Prüfungsanfechtung Dr. Heinze & Partner prüfen mit ihrem fachwissenschaftlichen Ansatz im Schweizer Prüfungsrecht auch Ihre Prüfung bezüglich willkürlicher Bewertungen und bezüglich der Vertretbarkeit Ihrer Lösungen und beraten Sie im allfälligen Rekursverfahren.
Während Prüflinge in der Schweiz eine Prüfung ablegen, muss ein ruhiges Umfeld gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, sollten die Prüflinge dies umgehend bei der Aufsicht rügen, so dass eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden kann. Wird diese nicht gewährt, ergibt sich daraus in der Regel ein anfechtbarer Verfahrensfehler. Sollten Lärm oder sonstige Störungen bei Ihnen dazu geführt haben, dass Sie ihre Leistung nicht vollständig abrufen konnten, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie die Rechtsanwälte für Prüfungsanfechtungen Dr. Heinze & Partner.
Wird eine Prüfungsaufgabe während der Prüfung geändert, hat dies Nachteile für die Prüflinge, so dass es eine Kompensation durch eine Schreibzeitverlängerung geben muss. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner haben sich auf das Prüfungsrecht spezialisiert und werden Sie bei Rekurserhebung an Ihrer Universität oder Hochschule kompetent beraten.
Kommt ein Prüfling unverschuldet zu spät, sollte er sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht bei den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner wenden. Ist der Prüfling prüfungsunfähig und merkt dies vor oder während der Prüfung, sollte er dies noch vor dem Prüfungsantritt bzw. unmittelbar in der Prüfung geltend machen, denn eine nachträgliche Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit ist sehr problematisch. Ist der Prüfling beim Ablegen der Prüfung zwar prüfungsunfähig, wird dies aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt, besteht allerdings die Möglichkeit der Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit. Die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner werden Ihnen die Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung erklären.
Ein Rekurs wirkt grundsätzlich aufschiebend, so dass die Verfügung erst nach dem rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs bzw. Beschreitung des Rechtsweges rechtsverbindlich ist.