Ein Rekurs im Prüfungsrecht mit den Rechtsanwälten Dr. Heinze & Partner kommt nicht nur bei einer nicht bestandenen Prüfung, sondern auch beim Wunsch der Notenverbesserung in Betracht.
Damit der Rekurrent eine Notenverbesserung in einer Prüfung erzielen kann, muss festgestellt werden, weshalb dem Rekurrierenden möglicherweise eine bessere Note zusteht. Während formelle Fehler grundsätzlich zu einer Wiederholung der Prüfung führen, ergibt sich bei inhaltlichen Bewertungsfehlern ein Anspruch auf Neubewertung, der wegen des Gleichheitsgrundsatzes in der Regel zu Verbesserung der Bewertung führt. Falls es zu einer Wiederholung einer Prüfung kommt, können die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner in der Regel dafür sorgen, dass eine reformatio in peius (Verböserung) ausgeschlossen wird.
Beim Gesuch um Notenkorrektur handelt es sich in vielen Konstellationen nicht um ein Rekursverfahren im engen Sinne. Vielmehr ist es dem Rekursverfahren vorgeschaltet. Das Gesuch kann zum Beispiel erfolgen, wenn ein offensichtliches und objektives Versehen gegeben ist.
In einigen Fällen kann eine Notenverbesserung bereits erzielt werden, weil Punkte in einer Prüfung offensichtlich falsch gezählt wurden und der Prüfling mehr Punkte erreicht hat, als am Ende der Korrektur ausgewiesen wurden.
Es kann vorkommen, dass Prüfer Teile einer Prüfung nicht bewerten – versehentlich oder absichtlich. In einer derartigen Konstellation hat der Prüfling einen Anspruch darauf, dass der nicht berücksichtigte Teil korrigiert wird und Punkte vergeben werden. Dies gilt nur insoweit, als der Prüfling die Nichtkorrektur der Aufgabe nicht zu verantworten hat und somit nicht, soweit er zum Beispiel ein Plagiat eingereicht bzw. einen anderen Täuschungsversuch begangen oder Zeichenbeschränkungsvorgaben überschritten hat.
In seltenen Fällen kommt es auch vor, dass Prüfer bei der Benotung mit Hilfe der Notenskala die Note, welche dem Prüfling aus Gleichbehandlungsgründen mit der erzielten Punktzahl zustehen würde, falsch abliest, so dass es einer Korrektur bedarf.
Das ordentliche Rekursverfahren zur Notenverbesserung ist im Prüfungsrecht der Schweiz in der Regel nur notwendig, wenn die Notenverbesserung nicht auf den eingangs benannten offensichtlichen Fehlern beruht bzw. die Frist für einen Rekurs zu verstreichen droht. Der Rekurs sollte dezidiert durch die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner begründet werden. Es gelten für Ihre Prüfungsanfechtung die allgemeinen Ausführungen zum Rekurs im Prüfungsrecht der Schweiz.
Für die Wirkung eines Rekurses im Prüfungsrecht der Schweiz mit den Spezialisten für die Prüfungsanfechtung Dr. Heinze & Partner gelten die Ausführungen zum Rekurs allgemein.