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Prüfungsanfechtung allgemein

Prüfungsanfechtung allgemein

Eine Prüfungsanfechtung ist komplex. Je wissenschaftlicher und tiefgründiger eine Prüfungsanfechtung angegangen wird, desto höher sind die Chancen, die Prüfungsanfechtung erfolgreich abzuschliessen. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner sind Spezialisten für Prüfungsrecht.

I.

Grundlage der Prüfungsanfechtung

Im besten Fall ist ihr Rechtsanwalt für Prüfungsrecht ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit wissenschaftlichem Hintergrund, denn die Prüfungsanfechtung ist in der Regel ein öffentlich-rechtliches Verfahren. Eine Prüfungsanfechtung wird verfassungsrechtlich insbesondere auf die Berufsfreiheit gemäss Art. 27 BV (Bundesverfassung Schweiz), den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV sowie auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 29a BV gestützt.

In vielen Konstellationen geht es bei der Prüfungsanfechtung darum, gegen einen Bescheid vorzugehen. Der Bescheid einer Prüfungsbehörde wird oft zuerst mittels (interner) Einsprache angegriffen und in der Folge bei Bedarf vor einer unabhängigen Prüfungskommission bzw. Rekurskommission mit einem Entscheid bzw. einer Verwaltungsbeschwerde fortgeführt. Das jeweilige Verwaltungsverfahren ist je nach Hochschule bzw. Universität in der Regel zweistufig oder dreistufig ausgestaltet. Die letzte Möglichkeit, bei der erstmal die Judikative als neutrale Gewalt prüft, ist ein Gerichtsverfahren in verschiedenen Instanzen mit einer abschliessenden Entscheidung der Judikative.

Im Wesentlichen sind bei der Prüfungsanfechtung zwei Fehlerquellen von Bedeutung – Verfahrensfehler, die auch formelle Fehler genannt werden, und inhaltliche Fehler, die auch materielle Fehler genannt werden. Die Grundzüge der Verfahrensgrundrechte und der Freiheitsrechte sind in der Bundesverfassung der Schweiz normiert und zum Teil einfachgesetzlich spezifiziert worden. Bei Berufung auf eine Verfassungsnorm, bestehen unter Umständen bestimmte Rügeobliegenheiten. Als Spezialisten für Prüfungsrecht ist es Aufgabe der Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, eine juristische Lösung zu finden, um Ihre Prüfungsanfechtung aufgrund formeller oder inhaltlicher Fehler der Prüfungsbehörde zum Erfolg zu führen.

II.

Fristen im Prüfungsrecht

Die Reglemente und Gesetze enthalten unterschiedliche Fristen. In der Regel beträgt die Frist 30 Tage. Die Einhaltung der Fristen ist bei einer Prüfungsanfechtung von erheblicher Bedeutung. Im Normalfall enthält ein Bescheid einer Behörde sowie ein Gerichtsbeschluss bzw. ein Gerichtsurteil eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Frist aufgeführt ist. Aufgrund der zum Teil kurzen Fristen, ist es ratsam, Ihren Rechtsanwalt für Prüfungsrecht möglichst lange vor Fristablauf zu kontaktieren.

III.

Verfahrensfehler und inhaltliche Fehler im Prüfungsrecht

Es wird bei Prüfungsanfechtungen insbesondere zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern differenziert.

Fehler im Prüfungsrecht

  • Formelle Fehler im Prüfungsrecht
  • Materielle Fehler im Prüfungsrecht
1.

Prüfungsanfechtung schweizweit

Formelle Fehler sind auf das Prüfungsverfahren bezogen und sollten möglichst frühzeitig gerügt werden.

Formelle Fehler

  • Verspätung bei der Prüfung
  • Änderung bei der Prüfungsaufgabe in der Prüfung
  • Lärm während der Prüfung
  • Prüfungsunfähigkeit
  • Befangenheit im Prüfungsrecht
a)

Verspätung bei der Prüfung

Sollten Sie verspätet zur Prüfung erscheinen – weil beispielsweise der Zug ausfällt –, ist schnelles Handeln unerlässlich. Suchen Sie bei Bedarf einen Rechtsanwalt für Prüfungsrecht auf.

b)

Änderung bei der Prüfungsaufgabe in der Prüfung

Wird eine Prüfungsaufgabe während der laufenden Prüfung geändert, erfolgt das auf Kosten des Prüflings. Es muss eine Schreibzeitverlängerung in angemessener Höhe gewährt werden. Handelt es sich um eine längere Zeitspanne, kann dies dazu führen, dass Dr. Heinze & Partner möglicherweise erwirken können, dass die Klausur als nicht bewertbar qualifiziert wird, so dass der gesamte Prüfungsdurchgang neu geschrieben werden darf. Dies stellt allerdings einen Extremfall dar.

c)

Lärm während der Prüfung

Während einer Prüfung muss ein ruhiges Umfeld gewährleistet sein. Ist ein solches nicht gewährleistet, sollte umgehend eine Rüge aufgrund störenden Lärms erhoben werden.

d)

Prüfungsunfähigkeit

Fühlen Sie sich nicht in der Lage, eine Prüfung zu absolvieren, sollten Sie umgehend – bestenfalls vor der Prüfung – ihre Prüfungsunfähigkeit geltend machen und diese bestenfalls ärztlich bzw. vom Amtsarzt feststellen lassen. Ein Abwarten der Ergebnisse mit anschliessender Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit ist in der Regel nicht zulässig. Nur in Ausnahmekonstellationen wird eine erst nachträglich erkannte Prüfungsunfähigkeit anerkannt.

e)

Befangenheit im Prüfungsrecht

Auch die Befangenheit eines Prüfers ist frühzeitig zu rügen. Oft ist in den Reglements der Prüfungsbehörde geregelt, dass bereits vor der Prüfung Einsicht zu gewähren ist, wer die Prüfung abnehmen wird. In diesem Fall sollte bereits vor Prüfungsbeginn ein Ausstandsgesuch eingereicht werden.

Allerdings kann auch erst während einer mündlichen Prüfung eine Befangenheit entstehen. Insoweit kann es genügen, die Befangenheit unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu rügen. Dies hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Um allfällige Fehler zu vermeiden ist es auf jeden Fall ratsam, die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner möglichst frühzeitig um Rat zu ersuchen.

2.

Materielle Fehler im Prüfungsrecht

Materielle Fehler betreffen inhaltliche Aspekte der Prüfung bzw. der Bewertung.

Materielle Fehler

  • Gegenstad der Bewertung im Prüfungsrecht
  • Bewertungsgrundlage und Erwartungshorizont bei Prüfungsanfechtung
  • Vertretbarkeitskontrolle
a)

Gegenstad der Bewertung im Prüfungsrecht

Bei einer Prüfungsanfechtung ist in jedem Einzelfall jeweils genau zu prüfen, welche Anmerkungen eines Prüfers Gegenstand der Bewertung sind.

b)

Bewertungsgrundlage und Erwartungshorizont bei der Prüfungsanfechtung

Bei der Bewertung einer Prüfung bedarf es in der Regel eines klar offengelegten Erwartungshorizontes und Bewertungshorizontes. Die Leistungen sind bei der Bewertung schliesslich in Relation zum Erwartungs- und Bewertungshorizont zu betrachten und einzuordnen. Hypothetische Erwägungen des Prüfers sind unzulässig.

c)

Vertretbarkeitskontrolle

Vertretbare Lösungen dürfen nicht negativ bewertet werden – vor allem, wenn die vertretbare Lösung mittels Rechtsprechung oder Fachliteratur belegbar ist. Aufgrund der Publikations- und Lehrtätigkeit des Rechtsanwalts Dr. Arne-Patrik Heinze können die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner häufig Widersprüche zwischen dem Ausgangsvotum und dem Überdenkungsvotum eines Prüfers aufdecken.