Prüfungen werden oftmals lange im Voraus geplant und es kommt nicht selten vor, dass jemand zum Prüfungszeitpunkt aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung zu absolvieren. Es ist zwischen der frühzeitig erkannten Prüfungsunfähigkeit und der nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit zu unterscheiden.
Falls Sie die Prüfungsunfähigkeit bereits vor der Ablegung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung erkennen, ist es einfacher zu regieren und von der Prüfung zurückzutreten. Wollen Sie eine frühzeitig erkannte Prüfungsunfähigkeit geltend machen, kontaktieren Sie möglichst früh die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, denn ein Abwarten kann ein Scheitern Ihres Antrags auf Verschiebung der Prüfung oder Nachteilsausgleich bzw. Ihrer Prüfungsanfechtung zur Folge haben. Es gibt in derartigen Konstellationen zwingende Rügepflichten.
Zudem muss die Prüfungsunfähigkeit klar diagnostiziert und möglichst wissenschaftlich dargelegt werden. Dies geschieht in der Regel mit einem Arztzeugnis, aus dem sich Ihre Prüfungsunfähigkeit ergibt. Je nach gesetzlicher Regelung kann ein amtsärztliches Attest erforderlich sein.
Wird Ihre Prüfungsunfähigkeit erst nach der Prüfung erkannt, wird es schwierig. Die nachträgliche Prüfungsunfähigkeit wird oft als unechter Härtefall bezeichnet. Dann müssen Sie darlegen, dass Sie zum Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig waren und dies bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen konnten. Entgegen mancher Behauptung ist die Geltendmachung einer nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit in der Rechtspraxis nicht unmöglich, denn die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner haben derartige Verfahren bereits mehrfach gewonnen, jedoch sind die rechtlichen Anforderungen sehr hoch, weil ein Prüfling sich wegen des in der Schweizer Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich keinen Vorteil verschaffen soll, indem er das Prüfungsergebnis zunächst abwartet, um sich im Nachhinein eine Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden Sie über Ihre Möglichkeiten bei einer Prüfungsanfechtung wegen Prüfungsunfähigkeit beraten.