Zunehmend wird in Prüfungen in der Schweiz ein Plagiat vorgeworfen. Ein Plagiatsvorwurf ist prüfungsrechtlich ein Unterfall eines Täuschungsversuches, so dass die Ausführungen zum Täuschungsversuch allgemein gelten. Da ein Plagiat beim Erreichen einer gewissen Schwere zur Exmatrikulation führen und Ihre gesamte berufliche Zukunft zerstören kann, sollten Sie die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner frühzeitig kontaktieren, um irreparable Schäden zu vermeiden. Inwieweit bei einem Plagiatsvorwurf welche prüfungsrechtlichen Konsequenzen drohen, hängt unter anderem vom Umfang und der Schwere des Plagiats ab.
Um ein Plagiat handelt es sich, wenn fremde Gedanken übernommen wurden, ohne dies mittels Quellenangabe bzw. Zitat zu kennzeichnen (Art. 25 URG). Ein Zitat mit Quellenangabe ist die schriftliche Erklärung des Verfassers, dass die wiedergegebenen Gedanken nicht die eigenen sind und einen anderen Urheber haben. Es handelt sich aber nicht nur um ein Plagiat, wenn fremde Textabschnitte wörtlich übernommen werden, sondern auch dann, wenn ein fremder Text nur paraphrasiert oder leicht abgeändert wird.
Es sind im Prüfungsrecht der Schweiz verschiedene Plagiatsformen zu unterscheiden.
Ein Vollplagiat ist die vollständige Übernahme fremder Texte, um diese als eigene Leistung zu verwenden. Dazu gehört auch die Einreichung eines Leistungsnachweises, der von einer anderen Person für den Prüfling verfasst wurde (sog. Ghost Writing).
Wird anders als beim Vollplagiat nicht das gesamte Werk einer fremden Person übernommen, jedoch dennoch wesentliche Teile eines Textes, handelt es sich um ein Teilplagiat bzw. Ideenplagiat. Wird das Werk zwar zitiert, aber so, dass es keinen Zusammenhang zum verwendeten Textabschnitt hat (sog. verstecktes Zitat), ist es als Ideenplagiat einzustufen.
Das Übersetzungsplagiat ähnelt dem Vollplagiat, da ein fremdsprachiger Text übersetzt und als eigener ausgegeben wird, ohne dass es die notwendigen Quellenangaben enthält. Das Übersetzungsplagiat kann dabei aber auch nur einzelne Textteile umfassen, welche direkt in den eigenen Text übernommen wurden.
Beim Strukturplagiat wird die Struktur einer anderen Arbeit übernommen. Beispielsweise können die Gliederungen der Texte identisch oder nur sehr schwer zu unterscheiden sein. Ein Strukturplagiat wird dabei in der Regel nicht bereits angenommen, wenn der blosse Aufbau (Titel, Hauptteil, Fazit) gleich ist, da dies in den meisten wissenschaftlichen Arbeiten der Fall sein würde. Vielmehr bedarf es einer qualifizierten Übernahme wie zum Beispiel der Übernahme der Untertitel. Wenn eine Unterscheidung der beiden Arbeiten anhand der Gliederung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, handelt es sich um ein Strukturplagiat.
Verwendet ein Autor eigene Texte aus anderen Werken, ohne diese zu zitieren, handelt es sich um ein Selbstplagiat.
Ein Täuschungsversuch zum Beispiel wegen eines Plagiats kann in einem schweren Fall sogar eine Exmatrikulation zur Folge haben. Werden die Erstellung eines Plagiats bzw. ein Täuschungsversuch vorgeworfen, wird an den meisten Universitäten und Hochschulen ein Disziplinarverfahren eröffnet.
In der Regel wird das Disziplinarverfahren im Prüfungsrecht der Schweiz eröffnet, indem der Prüfer den Plagiatsvorwurf meldet. Die Fakultät bzw. die Hochschule entscheidet dann, ob der Plagiatsvorwurf weiteren Institutionen angezeigt werden muss.
Vor einer Entscheidung über den Täuschungsversuch, ist der Betroffene anzuhören. Dazu wird dem Angeschuldigten der Sachverhalt geschildert und ihm müssen aussagekräftige Beweise vorgehalten werden. Die Anhörung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich zum Plagiatsvorwurf zu äussern. Bei der Anhörung sollten Sie unbedingt die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner hinzuziehen, da Anhörungen oft genutzt werden, um Prüflinge psychisch erheblich unter Druck zu setzen und zu täuschen, um Ihnen um jeden Preis ein Geständnis zu entlocken – unabhängig davon, ob es sich um eine Täuschung handelt oder nicht. Die Hochschulen bzw. Universitäten sind in derartigen Verfahren Ihre Gegner.
Nach der Anhörung fällt die Fakultät ihren Entscheid im Disziplinarverfahren und stellt dadurch fest, ob ein Plagiat bzw. Täuschungsversuch angenommen wird oder nicht. Sollten ein Plagiats- bzw. ein Täuschungsversuch angenommen werden, sind dem Betroffenen die akademischen Konsequenzen bekannt zu gegeben. Mögliche Konsequenzen sind zum Beispiel ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss aus Lehrveranstaltungen oder der Ausschluss von der Benutzung einzelner Universitätseinrichtungen bis zur Exmatrikulation.
Gegen die Verfügung kann ein Rekurs erhoben werden. Das Rekursverfahren wird individuell von den Kantonen bzw. von den einzelnen Institutionen geregelt. Im Rekurs gegen einen Prüfungsentscheid sind unter anderem das anwendbare Reglement, die Fristen und die vorgegebene Form sowie die für den Rekurs zuständige Instanz zu beachten.
Der Rekurs ist möglichst wissenschaftlich juristisch zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb es sich bei den vorgeworfenen Handlungen nicht um einen Plagiatsversuch handelt. Damit das Rekursverfahren fristgerecht und vor allem juristisch professionell geführt wird, ist es unerlässlich, dass Sie ihren Anwalt für die Prüfungsanfechtung umgehend kontaktieren. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden Sie während des Rekursverfahrens kompetent vertreten und alle Mittel nutzen, um den Täuschungsversuch zu entkräften. Es geht um Ihre berufliche Zukunft!
Inhaltlich gelten für das Rekursverfahren Plagiat im Schweizer Prüfungsrecht die Ausführungen zum Rekurs Prüfungsrecht allgemein. Die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner werden Sie in Ihrem Rekursverfahren Plagiat zielorientiert vertreten.