Täuschungsversuche sind im Schweizer Prüfungsrecht im Wesentlichen in zwei Untergruppe zu unterteilen – Plagiate und sonstige Täuschungsversuche. Für die Prüfungsanfechtung Plagiat gelten die Ausführungen zum Rekurs Täuschungsversuch. Es gibt allerdings auch Täuschungsversuche außerhalb des Plagiatsvorwurfes.
Ein Täuschungsversuch ist im Schweizer Prüfungsrecht beispielsweise gegeben, wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt bzw. verwendet werden. Die erlaubten Hilfsmittel lassen sich in der Regel einem Hilfsmittelmerkblatt entnehmen. Der Versuch der Täuschungshandlung beginnt grundsätzlich bereits mit Betreten des Prüfungsraums. Wird ein unerlaubtes Hilfsmittel noch vor Betreten der Prüfungsräume verloren oder entsorgt, ist kein Täuschungsversuch anzunehmen. Auch ein unverschuldetes Mitführen oder Verwenden eines unzulässigen Hilfsmittels kann einen Anscheinsbeweis begründen, der in der prüfungsrechtlichen Rechtspraxis oft schwer zu widerlegen ist.
Als Täuschung gilt nicht nur die Verwendung irgendwelcher Notizen, sondern auch die Absprache mit anderen Prüflingen während der Prüfung oder gar die Hinzuziehung eines Dritten. Auch das Verwenden von Telefonen oder Tablets ist nicht gestattet, wenn dies zum Nachteil anderer Studenten führt.
Ein Täuschungsversuch zum Beispiel wegen eines Plagiats kann in einem schweren Fall sogar eine Exmatrikulation zur Folge haben. Werden die Erstellung eines Plagiats bzw. ein Täuschungsversuch vorgeworfen, wird an den meisten Universitäten und Hochschulen ein Disziplinarverfahren eröffnet.
In der Regel wird das Disziplinarverfahren im Prüfungsrecht der Schweiz eröffnet, indem der Prüfer den Täuschungsvorwurf meldet. Die Fakultät bzw. die Hochschule entscheidet in der Folge, ob der Täuschungsvorwurf weiteren Institutionen angezeigt werden muss.
Vor einer Entscheidung über den Täuschungsversuch ist der Betroffene anzuhören. Dazu wird dem Prüfling der Sachverhalt geschildert und ihm müssen aussagekräftige Beweise vorgehalten werden. Im Rahmen der Anhörung hat der Betroffene die Möglichkeit, sich zum Täuschungsvorwurf zu äussern. Bei der Anhörung sollten Sie unbedingt die Spezialisten für Prüfungsrecht Dr. Heinze & Partner hinzuziehen, da Anhörungen oft genutzt werden, um Prüflinge psychisch erheblich unter Druck zu setzen und sie in die Irre zu führen, um Ihnen um jeden Preis ein Geständnis zu entlocken – unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine Täuschung handelt oder nicht. Die Hochschulen bzw. Universitäten sind in derartigen Verfahren Ihre Gegner.
Nach der Anhörung fällt die Fakultät ihren Entscheid im Disziplinarverfahren und stellt dadurch fest, ob final ein Täuschungsversuch angenommen wird oder nicht. Sollte der Täuschungsvorwurf aufrechterhalten werden, sind dem Betroffenen die akademischen Konsequenzen bekanntzugeben. Mögliche Konsequenzen sind zum Beispiel ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss aus Lehrveranstaltungen oder der Ausschluss von der Benutzung einzelner Universitätseinrichtungen bis zur Exmatrikulation.
Gegen die Verfügung mit dem Täuschungsvorwurf kann ein Rekurs erhoben werden. Das Rekursverfahren wird individuell von den Kantonen bzw. von den einzelnen Institutionen geregelt. Im Rekurs gegen einen Prüfungsentscheid sind unter anderem das anwendbare Reglement, die Fristen und die vorgegebene Form sowie die für den Rekurs zuständige Instanz zu beachten.
Der Rekurs ist bestenfalls wissenschaftlich juristisch zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb es sich bei den vorgeworfenen Handlungen prüfungsrechtlich nicht um einen Täuschungsversuch handelt. Damit das Rekursverfahren fristgerecht und vor allem juristisch professionell geführt wird, ist es unerlässlich, dass Sie ihren Anwalt für die Prüfungsanfechtung umgehend kontaktieren. Die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner werden Sie während des Rekursverfahrens kompetent vertreten und alle Mittel nutzen, um den Täuschungsversuch zu entkräften. Es geht um Ihre berufliche Zukunft!